Facebookseiten verboten? Urteil aus 2019 stärkt Datenschutzbehörden

25. September 2019 - Minuten Lesezeit

Facebookseiten sind unter Datenschützern spätestens seit der DS-GVO ein großes Streitthema. Lange war unklar, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betrieb der Seite rechtswidrig ist. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil entschieden, dass die Datenschutzbehörden den Betrieb von Facebookseiten verbieten können.

Hintergrund – Was bisher geschah

Der Fall geht zurück bis ins Jahr 2011, lange vor der Einführung der DS-GVO. Damals forderte das ULD, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz, die Deaktivierung der Facebookseite der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein. Hintergrund war, dass Facebook Daten erhoben hat, ohne die Nutzer über die Datenerhebung zu informieren. Das ULD sah die Akademie in dem Zusammenhang als gemeinsamen Verantwortlichen an.

Neues-Urteil-wegen-Facebook-Fanpages

Das hätte eine massenhafte Abschaltung von Facebookseiten zur Folge gehabt. Doch Facebook hat 3 Monate später reagiert und den Betreibern von Fanpages das Addendum zur Verfügung gestellt. Jedoch behielten sie sich vor, das Addendum einseitig zu aktualisieren. Das reichte vielen nicht, sodass u.a. die Berliner Datenschutzbehörde Anhörungsschreiben an Fanpagebetreiber verschickte. Grund dafür war u.a. der mangelnde Einfluss auf die Datenerhebung durch Facebook. Klar geregelt war das Thema damit aber nicht und sorgte weiterhin für Verwirrung. Nun soll das Urteil des BVerwG etwas Licht ins Dunkel bringen.

Die Wirtschaftsakademie klagte zunächst erfolgreich gegen den Bescheid beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein, das keine gemeinsame Verantwortung sah. Der Fall wurde schließlich vom EuGH bearbeitet, der am 5. Juni 2018 entschied, dass Facebook und der Betreiber der Fanpage gemeinsam für die Seite verantwortlich sind.

Das hätte eine massenhafte Abschaltung von Facebookseiten zur Folge gehabt. Doch Facebook hat 3 Monate später reagiert und den Betreibern von Fanpages das Addendum zur Verfügung gestellt. Jedoch behielten sie sich vor, das Addendum einseitig zu aktualisieren. Das reichte vielen nicht, sodass u. a. die Berliner Datenschutzbehörde Anhörungsschreiben an Fanpagebetreiber verschickte.

Grund dafür war u. a. der mangelnder Einfluss auf die Datenerhebung durch Facebook. Klar geregelt war das Thema damit aber nicht und sorgte weiterhin für Verwirrung. Nun soll das Urteil des BVerwG etwas Licht ins Dunkel bringen.

Worum geht es in dem Facebook Urteil (von September 2019)?

Laut der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09. kann „der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) […] verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.“. Die Besitzer der Fanpage seien durch den Betrieb der Seite in den Prozess der Datensammlung involviert.

Dem vorsitzenden Richter Ingo Kraft zufolge, reiche es aus, dass ein Beitrag zum Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung geleistet wird. Um nun herauszufinden, inwiefern die Datenerhebung rechtswidrig war, wurde der Fall zurück an das OVG Schleswig-Holstein übergeben. Die Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Marit Hansen, bezeichnete das Urteil als einen Warnschuss. Sie möchte weiter gegen Facebook vorgehen und erwartet, dass der Konzern nun Konsequenzen zieht.

Was bedeutet das für meine Facebookseite?

Das BVerwG hat mit diesem Urteil entschieden, dass Kläger sich nicht zwangsweise an Facebook wenden müssen, die zuweilen wenig Kooperationsbereitschaft bei Fällen dieser Art gezeigt haben. Wenn die Behörde der Meinung ist, dass die Datenverarbeitung auf einer Facebookpage nicht rechtskonform erfolgt, so kann sie nun direkt gegen den Betreiber - das Unternehmen - vorgehen und die Seite deaktivieren lassen.

Weitere Urteile zur Rechtswidrigkeit der Verarbeitung und damit verbundene evtl. Bußgeldbescheide bleiben abzuwarten. Es bleibt zu empfehlen, die Seite hinsichtlich möglicher Kosten und aktuellem Nutzen für das Unternehmen zu analysieren und auch Ihren Datenschutzbeauftragten bei der Entscheidung zu Rate zu ziehen.


Möchten Sie darüberhinaus persönlich den Grad, in dem Facebook Ihre persönlichen Daten sammelt einschränken, werfen Sie einen Blick auf unseren Artikel über digitale Selbstverteidigung gegen Facebook

Daniel Lüttgens

Daniel Lüttgens
Weitere blogartikel
{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Sie haben Beratungsbedarf oder wünschen ein Angebot zum Datenschutz?

>