Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seine Aufgaben

24. März 2020

Aufgrund der teilweise komplizierten Formulierung der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im Gesetz, wissen einige vermeintlich Verpflichtete nicht, ob sie nun bestellen müssen oder nicht?
Wir haben nun versucht, das Gesetz in konkrete Aussagen umzuformulieren und klären für Sie die Frage:
Habe ich als Unternehmen oder Betrieb die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten?

Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GWB):

Ähnlich wie die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gesetzlich geregelt. Seit der Novellierung des Geldwäschegesetzes wurde der Kreis der Verpflichteten seit dem 01.01.2020 erweitert. So haben nun folgende Unternehmen die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 2 Abs.1 Nrn. 1 bis 16 bestellen:

  • Kreditinstitute
  • Finanzdienstleistungsinstitute
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • Agenten/E-Geld-Agenten
  • selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen
  • Finanzunternehmen
  • Versicherungsunternehmen, soweit sie:
  • Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten,
  • Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten,
  • Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben
  • Kapitalisierungsprodukte anbieten
  • Versicherungsvermittler
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare
  • Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder
  • Immobilienmakler
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, außer Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c GweO (Gewerbeordnung), Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 RennwLottG (Rennwett- und Lotteriegesetz) betreiben, Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen sowie Soziallotterien
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt

Die genaue Definition bzw. Spezifikation der jeweils genannten Verpflichteten sind in § 2 Abs. 1 GWG aufgelistet (hierzu unten mehr).

Dass Banken und andere Finanzdienstleister wegen Ihres Geschäftsfeldes von kriminellen Organisationen zur Geldwäsche missbraucht werden können, steht außer Frage - auch die Tatsache, dass diese Branche entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung implementieren muss.

Was aber nicht im ersten Moment einleuchtet, ist die Tatsache, dass auch z.B. Versicherungsvermittler, Notare oder Immobilienmakler die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten tragen.

Dies rührt daher, dass in Deutschland - anders als in den meisten anderen Ländern - keine Grenze für Barzahlungen vorhanden ist, d.h. konkret, man könnte auch Immobilien o.ä. bar bezahlen. Da als beliebtes - aber definitiv nicht mehr alleiniges - Mittel zur Geldwäsche nach wie vor Bargeld eingesetzt wird, ist das für Geldwäscher natürlich ein gefundenes Fressen. Hinzu kommt die Tatsache, dass in Deutschland Eigentumsschutz gilt, was international auch nicht überall der Fall ist.

Somit hat Deutschland für (internationale) kriminelle Organisationen eine gewisse Sogwirkung - auch was Geldwäsche angeht (schätzungsweise werden in Deutschland rund 100 Mrd. € pro Jahr gewaschen).

Die-Aufgaben-des-Geldwaeschebeauftragten

Neben denen im Gesetz konkret aufgeführten Verpflichteten (siehe obige Aufzählung), kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass auch andere Verpflichtete einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn dies für angemessen erachtet wird (§ 7 Abs. 3 GwG). Dies ist z.B. über eine so genannte Allgemeinverfügung bei Güterhändlern der Fall, die gewerblich mit Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln.

Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Tätigkeit über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr betrug (Haupttätigkeit), insgesamt mindestens zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und nach

§ 4 Absatz 4 GwG die Verpflichtung besteht, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen - dies ist z.B. bereits bei Bargeldannahme von 10.000 € und mehr der Fall.

In Ausnahmefällen kann die Bestellung des Geldwäschebeauftragten für einen der o.g. Güterhändler auch entfallen, wenn der Behörde nachgewiesen werden kann, dass kein Geldwäscherisiko besteht.

Im Folgenden erhalten Sie eine ausführliche Erläuterung  zu den unten stehenden Fragen in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten:

Kann jeder Geldwäschebeauftragter werden?

Welche Aufgaben hat der Geldwäschebeauftragte?

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für den Geldwäschebeauftragten?

Haftet der Geldwäschebeauftragte persönlich?

Voraussetzung zur Ausübung der Position des Geldwäschebeauftragten: 

Eine konkrete Ausbildung und Qualifikation muss der Geldwäschebeauftragte laut Gesetz nicht besitzen. Jedoch muss er und auch sein Stellvertreter über die notwendige Fachkunde verfügen.

Somit ergibt sich, dass z.B. Volljuristen mit entsprechenden Qualifikationen, die sie durch fachspezifische Aus- und Weiterbildung oder auch durch Berufserfahrung erlangt haben, als fachkundig gelten.

Wird ein Mitarbeiter ohne die geforderte Fachkunde mit der Aufgabe des Geldwäschebeauftragten betraut, muss er sich entsprechend weiterbilden - der Verantwortliche (das Unternehmen) muss ihn hierfür von seinen eigentlichen Aufgaben freistellen.

Es gibt einige Seminare zum/r "zertifizierten Geldwäschebeauftragten", in denen man die nötige Fachkunde erwerben kann, so bieten z.B. der TÜV, die TAK aber auch wir von der exkulpa-Akademie solche Zertifikatslehrgänge an.

Da sich die Vorgehensweisen krimineller Organisationen fortlaufend weiterentwickelt, ist zu beachten, dass die Fachkunde immer auf dem aktuellsten Stand gehalten wird. Somit sind die (durch die o.g. Seminare erworbenen) Zertifikate häufig 3 Jahre gültig, sodann ist der Fachlehrgang zu wiederholen.


Insgesamt sollten folgende Skills beim GWB vorhanden sein:

  • Vorliegen von Objektivität (kein Interessenkonflikt, d.h. auch keine Selbstkontrolle in dieser Funktion), Fachkunde und Zuverlässigkeit.
  • Direkt der Geschäftsleitung unterstellt, d.h. er berichtet direkt an die Geschäftsleitung und hat auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter über seine eigentlichen Kompetenzen herausgehende Rechte. Jedoch verbleibt die Verantwortung bei der Geschäftsführung, der Geldwäschebeauftrage wirkt entsprechend lediglich auf die Einhaltung des Geldwäschegesetzes hin und unterstützt die Geschäftsleitung.
  • Zugriff auf notwendige Unterlagen
  • Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens
  • Es ist keine spezielle Qualifikation notwendig, außer der oben beschriebenen Fachkunde, die in einem Seminar erworben werden kann.
  • Wenn möglich sind keine Inhaber, Geschäftsführer, Vorstände, u.ä.. als Geldwäschebeauftragte zu bestellen (Interessenkollision).

Aufgaben des Geldwäschebeauftragten: 

Die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten finden sich in § 7 Abs. 5 GWG.

Hier ist auch fixiert, dass die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Inland erfolgen muss.

Ein beispielhafter Aufgabenkatalog für die Stellenbeschreibung eines GWB umfasst

  • Implementierung und Überwachung der Einhaltung aller geldwäscherechtlichen Vorschriften.
  • Erkennung relevanter Risikostrukturen und die Umsetzung entsprechender Anweisungen, Risikoanalysen und deren ständige Aktualisierung.
  • Ansprechpartner der Mitarbeiter einerseits und der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden andererseits.
  • Durchführung risikoorientierter Maßnahmen zur fachlichen Qualifikation von Geschäftsführung und Mitarbeitern.
  • Durchführung risikoorientierter Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten.
  • Bearbeitung von Verdachtsfällen und ggfs. Abgabe erforderlicher Verdachtsmeldungen.
  • Regelmäßige Reportings an die Geschäftsleitung.

Rechte und Pflichten des Geldwäschebeauftragten: 

Der GWB ist gesetzlich der Geschäftsleitung nachgeordnet.

Er kann dabei auch selbst der Geschäftsleitung angehören, allerdings sind gerade bei der nebenberuflichen Wahrnehmung der Aufgabe des GWB Interessenkollisionen und die Möglichkeit der Eigenkontrolle zu vermeiden (siehe Voraussetzungen für die Position des GWB). Vorsicht Haftungsfalle!

Die Verantwortung für die Geldwäscheprävention verbleibt bei der Geschäftsleitung, § 4 Abs. 3 GwG. Diese wird also nicht einfach dem GWB auferlegt, bzw. übertragen.

Der GWB wird somit trotz Nachordnung primär als Unterstützung tätig. Nicht nur wegen § 7 Abs. 5 GwG sind ihm daher ausreichend interne Befugnisse, insb. Zugriff auf relevante Infos, Daten und Aufzeichnungen zu gewähren. Diese darf er jedoch nur für seine Aufgaben als GWB verwenden.

Wenn der Geldwäschebeauftragte die Erstattung einer Meldung nach § 43 Abs. 1 beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Abs. 3 beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung, sondern ist autark verantwortlich.

Funktionsabsicherung des GwG:

Gemäß § 7 Abs. 7 GwG darf einem Geldwäschebeauftragten und seinem Stellvertreter nicht ordentlich gekündigt werden. Diese Frist gilt sogar noch ein Jahr nach seiner Abberufung.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geldwäschebeauftragte und dessen Stellvertreter der Aufsichtsbehörde als solcher gemeldet sein müssen. Zur Meldung eines Geldwäschebeauftragten kann man auf der Webseite der jeweiligen Aufsichtsbehörde entsprechende Meldebögen herunterladen, welche dann vom Verantwortlichen und den Geldwäschebeauftragten ausgefüllt an die Behörde zurückgesendet werden müssen.

Neu im Geldwäschegesetz verankert ist das Beschwerderecht bei der Behörde (§ 49 Abs. 5; § 53 Abs. 5a GwG): Personen, denen im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis Nachteile wegen Hinweisgabe o.ä. entstehen, können sich bei der Behörde beschweren.

Haftung des Geldwäschebeauftragten:

Dass die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten mit einer besonderen Verantwortung verbunden ist, sollte jedem klar sein. Daher können Geldwäschebeauftragte u.U. auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nicht nach, haftet der Geldwäschebeauftragte unmittelbar und ihm droht sogar ein Bußgeld (vgl. OLG Frankfurt a. M. 10.4.18, 2 Ss-OWi 1059/17 - Verstoß gegen die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG).

Da also eine persönliche Haftung des GWB nicht auszuschließen ist, steht es Verpflichteten nach § 17 GWG frei, alternativ zu einem (geschulten, fachkundigen) internen GWB, einen externen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Katrin Dahmen

Katrin Dahmen
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    • Vielen Dank für Ihre Anfrage, gerne helfen wir Ihnen weiter.

      Bitte beachten Sie, dass die folgende Ergänzung keine Rechtsberatung darstellt.
      Die Antwort kann sich nur auf uns mitgeteilte Informationen beziehen und ist somit unverbindlich.

      Zu Ihrer Frage ist zu sagen, dass es komplett auf einen konkreten Vorwurf ankommt.
      Es muss unterschieden werden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit eines Fehlverhaltens.
      Außerdem steht die Frage im Raum, ob es sich um ein Vergehen oder eine Straftat handelt.
      Darüberhinaus gilt es zu unterscheiden gegenüber wem der Geldwäschebeauftragen ggf. haften soll.
      Der Arbeitgeber kann ja durchaus u.U. auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche wegen einer Pflicht-/Aufgabenverletzung geltend machen.

      Insgesamt gilt festzuhalten, dass das Haftungsrisiko des Geldwäschebeauftragten stetig gestiegen ist.
      Auf der anderen Seite gibt es aber kaum brauchbare Urteile aus der jüngsten Zeit, die die Haftungsfragen des Geldwäschebeauftragten ausreichend klären.

      • Wie sieht es mit der Haftung des stellvertretenden Geldwäschebeauftragten aus, wenn dieser ebenso wie der Geldwäschebeauftragte täglich mit dem Aufgaben der Geldwäscheprävention betraut wird oder beispielsweise bei längerer Abwesenheit des Geldwäschebeauftragten vom dem Stellvertreter sämtliche Aufgaben übernommen werden?

        • Vielen Dank für Ihre Frage Christiane.
          Wie bereits oben gesagt, sei darauf hingewiesen, dass diese Antwort keine Rechtsberatung darstellt.

          Grundsätzlich wird im Gesetz nicht zwischen dem/der Geldwäschebeauftragten und dessen/deren Stellvertetung unterschieden. Beide haben dieselben Rechte und Pflichten.
          Es kann aber durchaus sein, dass sie ihre jeweiligen Aufgaben unterschiedlich aufgeteilt und festgelegt haben. Die unterschiedlichen Aufgaben und die damit verbundenen Verpflichtungen können in ihrer Wichtigkeit, Verantwortlichkeit und damit auch in ihrer Haftung durchaus unterschiedlich gewichtet sein.

          Im Falle von Haftungsfragen wird immer eine konkrete Einzelfallbewertung unter der Berücksichtigung sämtlicher Umstände nötig sein.
          Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Vergabe der Position an einen externen Geldwäschebeauftragten den einfachste Weg für ein Unternehmen und seine Mitarbeiter darstellt, um die persönliche Haftung zu minimieren.

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